Beschneidung und Sexualität: „Die sensible Leichtigkeit war verschwunden – und kam nie zurück“

Niels Juel hat sich mit 18 beschneiden lassen. Er berichtet in der Taz von seinen Erfahrungen in den 30 Jahren danach:

Mit meiner Vorhaut war auch das überschäumende, sprudelnde Gefühl beim Orgasmus verschwunden.

am größten war der Unterschied, wenn Miriam auf eine Reise südlich des Äquators ging. Da fehlten plötzlich einige – viele – Empfindungen.

Weil die Eichel nun ungeschützt war und ich weniger reizbar, war der sanfte, langsame Sex von da an Geschichte.

…als ob nicht mehr mein ganzer Körper im Spiel, eine große Freude verschwunden war.

In der gleichen Ausgabe gab es einen interessanten Leserkommentar, der sinngemäß sagte:

Bei der Beschneidung steht nicht Religionsfreiheit gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit, sondern die Erziehungshoheit der Eltern gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Kindes.

Denn das Kind besitzt erst ab 14 volle Religionsfreiheit.1

Und wenn Eltern ihren Kindern im Namen der elterlichen Religion lebenslang faderen Sex aufzwingen, dem die Kinder auch nicht durch Austritt aus der Religion entgehen können, weil ihr Körper für immer verstümmelt ist, dann wird der gesetzliche Auftrag missachtet, den Kindern bis zu ihrem 14 Lebensjahr Stück für Stück mehr Selbstbestimmungsrechte zu geben.

Eltern dürfen ihre Kinder nicht schlagen2, also sollten sie sie auch nicht verstümmeln dürfen.

Niels Juel beschreibt, wie viel er durch die Beschneidung verloren hat. Jetzt ist die Wissenschaft aufgerufen, sich mit diesem Thema zu befassen und zu prüfen, in wie weit diese Erfahrung repräsentativ ist. Wenn sie es ist, sollte Beschneidung unter 18 Jahren ohne medizinische Indikation strafbar sein.3

Die sensible Leichtigkeit war verschwunden – und kam nie zurück.


  1. Vor dem 14 Geburtstag dürfen allerdings die Eltern die Religionsfreiheit des Kindes ausüben, ganz einfach haben es Richter also nicht. Je älter das Kind wird, desto mehr Selbstbestimmungsrechte erhält es. 

  2. Bürgerliches Gesetzbuch, Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921), Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772), Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b): 2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. 

  3. Und ja, ich war schon vor dem Urteil der Meinung, dass Beschneidung von Männern ein gravierender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ist und bei fehlender medizinischer Indikation verboten sein sollte. Ich habe das da nur noch nicht öffentlich geschrieben, weil mir andere Themen wichtiger waren. „nur ein Leben“ 

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